Mit der Verordnung (EU) 2017/1495 vom 23. August 2017 wird die Verordnung (EG) 2073/2005 um ein Prozesshygienekriterium für Campylobacter spp. erweitert. Für Schlachtkörper von Masthähnchen wurde ein Grenzwert von 1000 KBE/g festgesetzt. Nach Schätzungen der EFSA, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, ließe sich hierdurch das Risiko für die öffentliche Gesundheit durch den Verzehr von Masthähnchen um über 50 Prozent senken.
Der vollständige Text der Verordnung ist hier abrufbar.
Zusätzlicher Aufwand für die Lebensmittelunternehmer soll so gering wie möglich gehalten werden. Daher ist der Probenahmeplan für Campylobacter an das Prüfkonzept für Salmonellen angelehnt. Es dürfen dieselben Proben (Halshaut-Proben der Geflügelschlachtkörper) sowohl für die Salmonellen- als auch für die Campylobacter-Untersuchung verwendet werden.
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Campylobacter, insbesondere Campylobacter jejuni und Campylobacter coli, können Verursacher einer Campylobacter-Enteritis sein. Laut Robert Koch Institut (RKI) gehört diese Durchfallerkrankung mit mehr als 70 000 übermittelten Fällen im Jahr 2016 zur häufigsten bakteriellen meldepflichtigen Krankheit in Deutschland. Auch für Europa zeichnet sich ein ähnliches Bild ab.
Eine Übertragung der Bakterien zwischen Tier und Mensch ist möglich. Laut Studien gehen die meisten Campylobacter-Infektionen auf den Verzehr von tierischen Lebensmitteln zurück, vor allem Geflügelfleisch. Eine entsprechende Infektion ist dabei meist auf unzureichende Erhitzung des Fleisches oder eine mangelnde Küchenhygiene durch Kreuzkontamination zurückzuführen.