Befunde von Phosphonsäure in biologisch erzeugten Lebensmitteln

Das Fungizid Fosetyl-Aluminium, kurz Fosetyl-Al, findet im konventionellen Anbau von Lebensmitteln vielseitigen Einsatz. Im ökologischen Landbau hingegen ist seine Verwendung verboten. Beim Abbau von Fosetyl-Al entsteht über das Zwischenprodukt Fosetyl die sogenannte Phosphonsäure. Aus diesem Grund lautet die Rückstandsdefinition von Fosetyl-Al nach der Verordnung EU Nr. 396/2005 Fosetyl-Al als Summe aus Fosetyl und Phosphonsäure und deren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl.

In der ökologischen Landwirtschaft dürfen Dünge- oder Pflanzenstärkungsmittel, wie zum Beispiel Blattschutzmittel, eingesetzt werden, die Phosphonate enthalten. Aber: Diese Phosphonate können sich im Laufe ihres Abbauprozesses in Phosphonsäure umwandeln.

Nachweis von Fosetyl-Al oder Fosetyl in Bio-Ware

Für die Laboranalytik von Bio-Ware stellt deshalb der Nachweis von Fosetyl-Al oder Fosetyl eine besondere Herausforderung dar: In vielen Fällen wird kein Fosetyl-Al oder Fosetyl nachgewiesen, sondern ausschließlich Phosphonsäure. In der Analytik gibt es keine Unterscheidungsmöglichkeit, ob die nachgewiesene Phosphonsäure und deren Salze aus der Anwendung eines nicht erlaubten Fosetyl-Al-haltigen Pflanzenschutzmittels stammt oder auf ein Dünge-/Pflanzenstärkungsmittel zurückzuführen ist, das in der ökologischen Landwirtschaft eingesetzt werden darf. In der lebensmittelrechtlichen Bewertung wird die Phosphonsäure daher laut Rückstandsdefinition immer als Fosetyl-Al ausgewiesen.

Was bedeutet dies für Lebensmittelhersteller, -lieferanten und -händler von Bio-Ware? Behörden und der Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN) e.V. akzeptieren Befunde von Phosphonsäure in Bioprodukten. Demnach sollten, gemäß BNN, betroffene Bio-Lebensmittel mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktbar bleiben. Die Vermarktung von Bio-Lebensmitteln mit Befunden von Fosetyl ist weiterhin nicht erlaubt.

Laboranalytik für sichere Bio-Lebensmittel

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